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Rechtspositivismus: Der Rechtspositivismus geht davon aus, dass das Recht eine Reihe von sozialen Regeln ist, die von Menschen geschaffen und durchgesetzt werden, und dass seine Gültigkeit nicht von seiner Moral oder Gerechtigkeit abhängt. Siehe auch Gesetz, Gesetze, Rechte, Rechtsprechung, Staat, Gesellschaft.

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Anmerkung: Die obigen Begriffscharakterisierungen verstehen sich weder als Definitionen noch als erschöpfende Problemdarstellungen. Sie sollen lediglich den Zugang zu den unten angefügten Quellen erleichtern. - Lexikon der Argumente.

 
Autor Begriff Zusammenfassung/Zitate Quellen

H. L. A. Hart über Rechtspositivismus – Lexikon der Argumente

Brocker I 595
Rechtspositivismus/Hart/Ladwig: Hart schafft eine Zweiteilung von Rechtsregeln a) Handlungsregeln, b) Regeln über die Schaffung von Regeln), die dem Grundsatz des Rechtspositivismus entspricht: was Recht ist, soll unabhängig davon beantwortet werden, was es sein soll. Positivisten streben eine Charakterisierung des Rechts an, die keine Werturteile einschließt oder voraussetzt.(1)
Vgl. >Naturalistischer Fehlschluss.

1. Hart, H. L. A., Der Begriff des Rechts. Mit einem Postskriptum von 1994 und einem Nachwort von Christoph Möllers, Berlin 2011.

Bernd Ladwig, „Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen“ in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018


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Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der Argumente
Der Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente.
Hart, H. L. A.

Brocker I
Manfred Brocker
Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018

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